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Wasserrecht;

Gestattungsverfahren für das Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen I und II Ilzham auf dem Grundstück Fl. Nr. 198/1 der Gemarkung Obing, Gemeinde Obing, für die öffentliche Wasserversorgung durch den Wasserbeschaffungsverband Obing;

Antrag auf erneute wasserrechtliche Bewilligung wegen Ablaufs der bisherigen Bewilligung 

Bekanntmachung

Der Wasserbeschaffungsverband Obing (WBV) betreibt auf dem Grundstück Fl. Nr. 198/1 der Gemarkung Obing, Gemeinde Obing, die Brunnen I und II Ilzham für die öffentliche Wasserversorgung im Verbandsgebiet. Die bisherige Bewilligung aus dem Jahr 1998 ist abgelaufen. Der WBV hat daher mit Antrag vom 12.07.2023 eine neue wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von insgesamt bis zu 25 l/s, 1.100 m3/d, 28.500 m3/Monat und max. 280.000 m3/a beantragt.

Die mit der Ausführung des Vorhabens verbundene Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf der vorherigen Erlaubnis oder Bewilligung durch die Kreisverwaltungsbehörde.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht durchzuführen, da entsprechend dem Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr. 13.3.2 der Anlage 1 und Anlage 3 erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten sind.

Das Landratsamt Traunstein beabsichtigt, über den Antrag im förmlichen wasserrechtlichen Gestattungsverfahren gem. §§ 8, 10, 11, 14 WHG zu entscheiden.

Das Vorhaben und die Auslegung des Plans werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Bekanntmachung wird zusätzlich im Internet unter www.vg-obing.de veröffentlicht.

Die für das wasserrechtliche Verfahren entscheidungserheblichen Antragsunterlagen (Plan) liegen

ab Montag, den 20.11.2023 auf die Dauer eines Monats, also bis einschließlich 19.12.2023 im

auf Zimmer Nr. E. 06 Rathauses Obing, Kienberger Str. 5, 82119 Obing,

während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht auf.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis Dienstag, 02.01.2024 (Einwendungsfrist) schriftlich oder zur Niederschrift

  • beim Landratsamt Traunstein (Anhörungsbehörde) in 83278 Traunstein, Dienstgebäude Kernstraße 4, Zimmer EG 06, bzw. 83276 Traunstein, Postfach 15 09,

oder

  • bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Obing, Zimmer Nr. 06, Kienberger Str. 5 in 83319 Obing,

Einwendungen gegen den Plan erheben.

 

Wir weisen darauf hin, dass

 

  1. Einwendungen nur innerhalb der genannten Einwendungsfrist rechtswirksam sind und nur bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen vorgebracht werden können;

 

  1. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen;

 

  1. im Falle einer mündlichen Verhandlung nach Ablauf der Einwendungsfrist, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan, mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;

 

  1. der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher in der Gemeinde, in der auch die Auslegung erfolgt ist, ortsüblich bekannt gemacht wird und die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin schriftlich benachrichtigt werden;

 

  1. bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann;

 

  1. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

 

  1. b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

  1. Anstelle eines Erörterungstermins kann auch eine Online-Konsultation nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden rechtlichen Grundlagen durchgeführt werden.

 

Das Verfahren wird durch Erlass eines Gestattungsbescheids abgeschlossen werden, der ebenfalls öffentlich bekannt gemacht werden wird.

 

Obing, den 06.11.2023

Schluck

VG Obing, Bauamtsleitung