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39. Änderung Flächennutzungsplan (Freiflächenphotovoltaikanlage Kirchreitberg)

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 13.09.2022 den Entwurf zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 13.09.2022 mit Begründung und Umweltbericht vom 13.09.2022 gebilligt und beschlossen, diesen Entwurf und die Begründung nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen.

Die Änderung umfasst die Grundstücke Flur-Nr. 3219, 3221, 3225/nördlicher Teil und 3230/1 der Gemarkung Obing. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan.

Der vom Gemeinderat gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 13.09.2022 mit Begründung und Umweltbericht vom 13.09.2022 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 31. Oktober 2022 bis 30. November 2022 im Rathaus in Obing, Bauamt, Kienberger Str. 5, 83119 Obing zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Öffnungszeiten:
Dienstag bis Freitag      08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag                       13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch                       13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

Schutzgut Art der vorhandenen Information
Mensch Begründung mit Umweltbericht
Tiere und Pflanzen Begründung mit Umweltbericht, Bestandserfassung vom April und Mai 2021??
Boden Begründung mit Umweltbericht
Luft und Klima Begründung mit Umweltbericht
Landschaft und Landschaftsbild Begründung mit Umweltbericht
Kultur- und Sachgüter Begründung mit Umweltbericht
Grundwasser und Oberflächengewässer Begründung mit Umweltbericht
Landschafts- und sonstige Pläne Landschaftsplan Gemeinde Obing
Wechselwirkungen laut Umweltbericht sind keine nicht benannten Wechselwirkungen erkennbar

Während der Auslegungsfrist können im Rathaus Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.Nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Gemeinde Obing
Obing, den 12.10.2022

Huber
1. Bürgermeister

 

 

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