Kontrast
Kontrast umkehren
Kontrast zurücksetzen
Schriftgröße
Schriftgröße zurücksetzen

Bebauungsplan Großbergham – Berichtigung Auslegungsfrist

Bekanntmachung über die erneute Auslegung des Entwurfs zur Änderung des Bebauungsplanes „Großbergham“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB gemäß § 4a Abs. 3 BauGB; Berichtigung Auslegungsfrist.

Der Gemeinderat hat am 12.11.2019 beschlossen, den Bebauungsplan „Großbergham“ im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 3575 der Gemarkung Obing (Veranlasser: Plank Josef) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern.

Der Entwurf mit Begründung vom 15.10.2019, geändert am 12.11.2019, wurde mit Beschluss vom 10.03.2020 wie folgt geändert: Anpassung der Baugrenzen, Konkretisierung der Anzahl der Wohneinheiten, Festlegung der Vollgeschosse, Festsetzung der Breite der westlichen Erschließungsstraße.

Maßgeblich ist nunmehr der Entwurf des Bebauungsplanes des Planungsbüros BSM Ingenieure GmbH & Co. KG in der Fassung vom 18.02.2020, samt Begründung vom 18.02.2020. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden, dass der bisher landwirtschaftlich genutzte Zwischenbau zusammen mit dem Wohnhaus umgebaut und zur Unterbringung mehrerer Wohnungen genutzt werden kann.

Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.

Der Entwurf des Bebauungsplanes des Planungsbüros BSM Ingenieure GmbH & Co. KG in der Fassung vom 18.02.2020 und die Begründung in der Fassung vom 18.02.2020 liegen in der Zeit vom 30. März 2020 bis 15. April 2020 im Rathaus in Obing, Kienberger Str. 5, 83119 Obing, Zimmer Nr. E.10, während der üblichen Öffnungszeiten aus. Die Dauer der Auslegung wird angemessen auf 17 Tage verkürzt (§ 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB).

Der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich  während der Auslegungsfrist zur Planung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gemeinde Obing

Obing, 12.03.2020

Huber

1. Bürgermeister