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Bebauungsplan “Obing Pittenharter-Feld”

Bekanntmachung über die Absicht einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB zu ändern und über die Auslegung des Änderungsentwurfs

Der Gemeinderat hat am 06.08.2019 beschlossen, den Bebauungsplan „Obing Süd-Ost“ im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 344/16 der Gemarkung Obing (Veranlasser: Herbst Johann) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern.

Der Entwurf des Bebauungsplanes des Planungsbüros plg Planungsgruppe Strasser in der Fassung vom 09.07.2019 und die Begründung in der Fassung vom 09.07.2019 liegen in der Zeit

vom 06. September bis 07. Oktober 2019

im Rathaus in Obing, Kienberger Str. 5, 83119 Obing, Zimmer Nr. E.10 oder E.12 während der üblichen Öffnungszeiten aus.

Maßgeblich ist der Entwurf des Bebauungsplanes des Planungsbüros plg Planungsgruppe Strasser, Traunstein in der Fassung vom 09.07.2019. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden, dass auf dem Grundstück ein vorhandenes Wohngebäude erweitert werden kann.

Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.

Der Entwurf des Bebauungsplanes des Planungsbüros plg Planungsgruppe Strasser in der Fassung vom 09.07.2019 und die Begründung in der Fassung vom 09.07.2019 liegen in der Zeit vom 06. September bis 07. Oktober 2019 im Rathaus in Obing, Kienberger Str. 5, 83119 Obing, Zimmer Nr. E.10 oder E.12 während der üblichen Öffnungszeiten aus.

Der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich während der Auslegungsfrist zur Planung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.