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Bebauungsplan Photovoltaikfläche Thalham II

Bekanntmachung über die Absicht einen Bebauungsplan aufzustellen und über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Photovoltaikfläche Thalham II“ (§ 3 Abs. 1 BauGB).

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 16.07.2019 beschlossen für das Gebiet

„Photovoltaikfläche Thalham II“

das wie folgt umgrenzt ist:

  • Nördlicher Teil des Grundstücks Fl.Nr. 4078, ausschließlich der Fläche für die PV-Anlage Thalham I
  • Grundstück Fl.Nr. 4079, ausschließlich einer kleinen, westlich gelegenen Fläche, die teilweise im Gebiet der PV-Anlage Thalham I liegt bzw. nicht einbezogen wird
  • Grundstück Fl.Nr. 4080, ausschließlich der westlich gelegenen Ausgleichsfläche für Thalham I
  • Grundstück Fl.Nr. 4081, ausschließlich der westlich gelegenen Ausgleichsfläche für Thalham I und einer kleinen, nördlich gelegenen Dreiecksfläche, allerdings inkl. einer kleinen Fläche an der Nord-Ost-Ecke für die Trafostation
  • Grundstück Fl.Nr. 4083 mit einer kleine, süd-westlich gelegenen Dreiecksfläche
  • an allen Grundstücken exklusive eines 4,0 m breiten Streifens entlang der GVS „Thalhamer Straße“

einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem beiliegenden Kartenausschnitt. Es ist beabsichtigt, das Gebiet als Sondergebiet „Solarenergie“ festzusetzen. Der Planentwurf ist von Herrn Dipl.-Ing. Gerald Eska, Bogen erarbeitet worden.

Der Planentwurf in der Fassung vom 09.07.2019, samt Begründung, Grünordnung und Umweltbericht liegt in der Zeit vom 12. August 2019 bis 13. September 2019 im Rathaus Obing, Kienberger Str. 5, 83119 Obing, Zi.Nr. E.10 oder E.12 öffentlich aus. In dieser Zeit können sich alle frühzeitig von den zuständigen Mitarbeitern im Rathaus über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Außerdem ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) im Rathaus abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben können.