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Flächennutzungsplan Photovoltaikfläche Thalham II

Bekanntmachung über die Absicht den Flächennutzungsplan zu ändern (35. Änderung – Photovoltaikfläche Thalham II) und über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am Änderungsverfahren (§ 3 Abs. 1 BauGB).

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 16.07.2019 beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich nördlich der bestehenden Freiflächenphotovoltaikanlage in Thalham mit Teilflächen der Grundstücke Flur-Nr. 4078, 4079,4080, 4081 und 4083 der Gemarkung Obing zu ändern und diesen Bereich als Sondergebiet „Solarenergie“ auszuweisen. Siehe nachfolgenden Lageplan.

Der Planentwurf in der Fassung vom 09.07.2019 samt Begründung und Umweltbericht liegt in der Zeit vom 12. August 2019 bis 13. September 2019 im Rathaus Obing, Kienberger Str. 5, 83119 Obing, Zi.Nr. E.10 oder E.12 öffentlich aus.

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Der Planentwurf ist von Herrn Dipl.-Ing. Gerald Eska, Bogen erarbeitet worden. In der Sitzung vom 16.07.2019 wurde dem Entwurf zugestimmt und beschlossen, dass eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen ist.

Der Planentwurf in der Fassung vom 09.07.2019 samt Begründung und Umweltbericht liegt in der Zeit vom 12. August 2019 bis 13. September 2019 im Rathaus Obing, Kienberger Str. 5, 83119 Obing, Zi.Nr. E.10 oder E.12 öffentlich aus. In dieser Zeit können sich alle frühzeitig von den zuständigen Mitarbeitern im Rathaus über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Außerdem ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) im Rathaus abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Gemeinde Obing, Obing, 23.07.2019

Huber, 1. Bürgermeister